Die wichtigsten Rechtsformen in Deutschland im Überblick
Die unterschiedlichen Rechtsformen in Deutschland werden in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aufgeteilt. Die Rechtsform bildet den rechtlichen Rahmen eines Unternehmens und gibt vor, wie es am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sie zeichnen sich durch unterschiedliche Merkmale aus, die weitreichende Auswirkungen auf betriebswirtschaftliche, organisatorische, steuerrechtliche und haftungsrechtliche Belange haben. Entsprechend ist die Wahl der passenden Rechtsform entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensgründung.
Die passende Rechtsform finden
Grundsätzlich steht es Gründerinnen und Gründern unabhängig vom Geschäftszweck oder der Branche frei, in welcher Rechtsform sie ihr Unternehmen gründen. Ausnahmen bilden hier nur Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen oder Pfandbriefbanken. Es eignet sich jedoch nicht jede Rechtsform für jede Gründung.
Um zu entscheiden, welche Art von Rechtsform zu Ihnen und Ihrem Gründungsvorhaben passt, können Sie sich grob an den folgenden Entscheidungskriterien orientieren:
Wollen Sie alleine oder im Team gründen?
Wer soll das Unternehmen führen: Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand?
Wie aufwendig soll die Buchführung und die damit verbundenen Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten sein?
Wollen Sie die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken?
Können Sie Eigenkapital für die Gründung aufbringen?
Benötigen Sie Fremdkapital für die Gründung?
Wie aufwendig dürfen die Gründungsformalitäten ausfallen?
Soll das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden?
Planen Sie mehrere Standorte – auch international?
Planen Sie, Ihr Unternehmen an die Börse zu bringen?
Soll Ihr Unternehmen hohes Ansehen bei Kapitalgebern genießen und eine hohe Kreditwürdigkeit aufweisen?
Sollen neue Gesellschafter unkompliziert aufgenommen werden können?
Sind Sie bereit, Gesellschaftern oder Investoren Mitbestimmungsrechte einzuräumen?
Wollen Sie unabhängig bleiben und maximale unternehmerische Freiheit genießen, kommt für Sie wahrscheinlich die Gründung eines Einzelunternehmens infrage. Gründen Sie lieber im Team, eignen sich Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG). Verfügen Sie über ausreichend Eigenkapital und wollen Ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränken, eignet sich die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Planen Sie einen Börsengang, ist die Gründung einer Aktiengesellschaft die richtige Wahl.
Die wichtigsten Rechtsformen, ihre Merkmale und Gründungsvoraussetzungen wollen wir Ihnen im Folgenden kurz vorstellen.
Einzelunternehmen
Einzelunternehmen befinden sich im alleinigen Besitz ihrer Inhaber. Sie führen die Geschäfte des Unternehmens auf eigene Verantwortung, sind nicht weisungsgebunden und müssen sich bei geschäftlichen Entscheidungen mit niemandem abstimmen. Gewinne fließen ausschließlich in die eigene Tasche. Als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer genießen Sie maximale Flexibilität und Unabhängigkeit. Gleichzeitig tragen Sie aber auch das volle Risiko. Nur Sie stehen für geschäftliche Fehlentscheidungen und Verluste gerade. Dabei haften Sie im Schadensfall nicht nur mit dem Geschäftsvermögen, sondern auch unbeschränkt mit Ihrem privaten Vermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist in Einzelunternehmen nicht möglich.
Haftungsbeschränkung für Einzelpersonen
Wer als einzelne Person gründet und gleichzeitig seine Haftung beschränken möchte, gründet alternativ zum Einzelunternehmen eine Kapitalgesellschaft. Einzelpersonen ist es möglich, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine Ein-Personen-GmbH oder eine Ein-Personen-AG zu gründen. Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer hier ein Mindeststammkapital von bis zu 50.000 € aufbringen und einen höheren Aufwand für Gründung und Unternehmensführung in Kauf nehmen. Zudem können Kapitalgesellschaften den Gewerbesteuerfreibetrag nicht geltend machen.
Die Gründung und Führung eines Einzelunternehmens ist formal nur mit geringem Aufwand und Kosten möglich. Für die Gründung ist nur eine natürliche Person erforderlich. Ein Mindeststammkapital ist nicht vorgeschrieben. Sie müssen Ihr Unternehmen bei den zuständigen Ämtern und Behörden anmelden. Hierzu zählen das Gewerbeamt und das Finanzamt. Hinzu kommt die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie bei der Industrie – und Handelskammer (IHK) oder bei der Handwerkskammer (HWK). Wer als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer eigene Mitarbeitende beschäftigt, muss zudem eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind gesetzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die einfache Buchführung ist ausreichend. Für die Gewinnermittlung muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer sind einkommensteuer-, umsatzsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Bleibt das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze von 10.347 € pro Jahr, profitieren sie vom Grundfreibetrag und zahlen keine Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer gibt es ebenfalls eine Freigrenze von bis zu 24.500 € pro Geschäftsjahr. Bleiben die Einnahmen unter dieser Grenze, ist das Einzelunternehmen von der Gewerbesteuer befreit. Beträgt der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € und wird im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen, können Einzelunternehmen zudem gemäß § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG)
von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und sich von der
Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen. Einzelunternehmen, die eigene Angestellte
beschäftigen, müssen zudem die Lohnsteuer für ihre Mitarbeitenden abführen.
Die Unternehmensbezeichnung für Einzelunternehmen, die handelsregisterpflichtig sind, kann frei gewählt werden. Einzelunternehmen, die keinen Handelsregistereintrag haben, müssen in der Unternehmensbezeichnung den Namen der Inhaberin oder des Inhabers führen.
Zu den Einzelunternehmen zählen die folgenden Rechtsformen:
eingetragene Kaufleute (e. K.)
Kleingewerbetreibende
Freiberufler
Eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) / eingetragener Kaufmann (e. Kfm.)
Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, werden als eingetragene Kaufleute (e. K.) bezeichnet. Ihr Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden. Damit unterliegt es den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und ist zur doppelten Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet. Zudem müssen sie einmal im Jahr eine Inventur durchführen. Ausnahmen bilden eingetragene Kaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als einen Umsatz von 600.000 € Umsatz und einen Jahresüberschuss von 60.000 € erzielt haben.
Bilanzierungspflicht ohne Handelsregistereintrag
Kaufleute, deren Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind, die aber im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von 600.000 € oder einen Gewinn von 60.000 € erzielt haben, sind ebenfalls dazu verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen (vgl. § 141 AO).
Kleingewerbetreibende
Ein Kleingewerbe erfordert aufgrund von Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und ist nicht handelsregisterpflichtig. Da sie nicht den strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterliegen, sind die einfache Buchführung sowie die EÜR zur Gewinnermittlung ausreichend. Des Weiteren gelten für Kleingewerbe die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Steuergesetze.
Sofern Kleingewerbetreibende nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, können sie bei der Umsatzsteuer die IST-Besteuerung wählen. Damit wird die Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erst fällig, wenn Kunden ihre Rechnungen tatsächlich bezahlen.
Freiberufler
Freiberuflerinnen und Freiberufler sind eine ganz besondere Art von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern. Diese Rechtsform kann nur in bestimmten Berufsgruppen gewählt werden. Nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen sie eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben und auch eine entsprechende berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung nachweisen.
Zu diesen sogenannten Katalogberufen zählen:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
Vermessungsingenieure, Ingenieure
Architekten
Handelschemiker
Wirtschaftsprüfer
beratende Volks- und Betriebswirte
vereidigte Buchprüfer
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Lotsen
ähnliche Berufe
Der Status „Freiberufler“ bringt eine steuerrechtliche Besonderheit mit sich: Da sie weder Waren herstellen noch verkaufen, zählen Freiberufler nach deutschem Steuerrecht nicht zu den Gewerbetreibenden. Damit sind sie von der Gewerbeanmeldung und der Zahlung der Gewerbesteuer befreit.
Das Finanzamt hat das letzte Wort
In letzter Instanz entscheidet das Finanzamt über den Status als Freiberufler. Insbesondere, wenn Sie einen katalogähnlichen Beruf ausüben, sollten Sie vor Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit den Status mit dem zuständigen Amt klären.
Ausgenommen der Freiberufler, die einen sogenannten kammerpflichtigen Beruf ausüben, sind sie zudem in der Regel nicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, verpflichtet. Die Gründung als Freiberufler erfolgt also besonders schnell, unkompliziert und kostengünstig – die Anmeldung beim Finanzamt ist hier ausreichend. Das Gleiche gilt für die Unternehmensführung: Ein Handelsregistereintrag ist nicht vorgeschrieben, entsprechend sind die einfache Buchführung sowie die EÜR zur Gewinnermittlung ausreichend.
Personengesellschaften
Personengesellschaften werden von mindestens zwei natürlichen Personen oder von einer natürlichen und einer juristischen Person – beispielsweise einer GmbH – gegründet. Mit ihrem Zusammenschluss verfolgen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ein gemeinsames Unternehmensziel. Grundlage des Zusammenschlusses bildet ein formfreier Gesellschaftsvertrag, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Innen- sowie im Außenverhältnis regelt. Eine Kapitaleinlage ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis aber durchaus üblich.
Zu den Personengesellschaften zählen im Wesentlichen die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Stille Gesellschaft
Als Mischformen gehören auch die GmbH & Co. KG sowie die GmbH & Co OHG zu den Personengesellschaften.
Eine Personengesellschaft gilt nicht als juristische Person und verfügt damit über keine eigene Rechtsfähigkeit, kann aber dennoch gewisse selbstständige Rechte und Pflichten ausüben. Die Geschäftsführung wird von den Gesellschaftern persönlich übernommen. Sie entscheiden gemeinsam, Gewinne und Verluste sowie Abstimmungen werden nach Köpfen vorgenommen, sofern der Gesellschaftsvertrag dazu keine abweichenden Regelungen enthält. Individuelle Regelungen können allerdings nur für die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis getroffen werden. Im Außenverhältnis sind alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemeinsam verantwortlich. So haften sie bei Verlusten oder im Schadensfall gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch mit dem Gesellschaftsvermögen sowie auch persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Haftungsbeschränkung in der KG
In der Kommanditgesellschaft (KG) ist die Haftung der Gesellschafter abweichend geregelt. Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die Höhe ihrer erbrachten Einlagen beschränkt. Das Gleiche gilt für Mischformen wie die GmbH & Co. OHG und die GmbH & Co. KG.
Um eine Personengesellschaft zu gründen, wird diese beim Gewerbeamt und dem Finanzamt sowie bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Industrie – und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) angemeldet. Werden eigene Mitarbeitende beschäftigt, muss zudem eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Personengesellschaften, die ein Handelsgewerbe ausüben, sind handelsregisterpflichtig und damit zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Inventur verpflichtet. Aufgrund des Handelsregistereintrags sind Personengesellschaften in der Wahl ihres Firmennamens frei. Ausnahme bildet hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Für Personengesellschaften sind die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer relevant. Handelt es sich bei einem der Gesellschafter um eine juristische Person wie eine GmbH, ist auch die Körperschaftsteuer relevant. Bei der steuerlichen Behandlung wird allerdings je nach Steuerart zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unterschieden:
Bei der Einkommensteuer gelten die Gesellschafter als Steuersubjekt
Bei der Umsatzsteuer ist die Gesellschaft das Steuersubjekt
Bei der Gewerbesteuer wird die Gesellschaft als steuerpflichtiges Subjekt betrachtet. Zugleich werden für die Gewinnermittlung die Regelungen aus dem Einkommensteuerrecht angewendet.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gilt als einfachste Form der Personengesellschaft. Sie gilt als Gewerbebetrieb, aber nicht als Handelsgewerbe. Entsprechend wird die GbR nicht in das Handelsregister eingetragen. Damit sind die einfache Buchführung sowie die EÜR zur Gewinnermittlung in der GbR ausreichend. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner besonderen Form und muss auch nicht notariell beglaubigt werden. Allerdings muss die GbR in der Unternehmensbezeichnung die Namen ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter führen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Der Name lässt es bereits vermuten, dass es sich bei der OHG um eine Handelsgesellschaft handelt. Sie ist handelsregisterpflichtig und damit zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Inventur verpflichtet.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der OHG sind zur Geschäftsführung verpflichtet. Es besteht der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Das bedeutet, dass alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Geschäfte, die im gewöhnlichen Betrieb anfallen, ohne die Mitwirkung ihrer Mitgesellschafter ausführen dürfen. Lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es der Entscheidung aller Gesellschafter. So darf beispielsweise eine Prokura nur mit Einverständnis aller Gesellschafter erteilt werden. Beschlüsse müssen ebenfalls einstimmig gefasst werden.
Auch hier besteht die Möglichkeit, im Inneren die Befugnisse einzelner Gesellschafter in einem formfreien Gesellschaftsvertrag zu beschränken. Es empfiehlt sich, den Vertrag schriftlich aufzusetzen, eine notarielle Beglaubigung ist allerdings nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern entsteht. Das Besondere: Ein Gesellschafter, der Komplementär, haftet persönlich und unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen, während die Haftung des Kommanditisten auf die Höhe seiner eingebrachten Einlage beschränkt ist. Die Rolle des Komplementärs sowie des Kommanditisten kann sowohl von einer natürlichen als auch von einer juristischen Person übernommen werden.
Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung und vertritt die KG nach außen. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, können sie den Entscheidungen und Handlungen des Komplementärs im gewöhnlichen Betrieb nicht widersprechen. Allerdings kann ein Beirat eingerichtet werden, um die Geschäftsführung zu beraten und zu kontrollieren.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, die ausschließlich dem Zusammenschluss von mehreren Freiberuflern vorbehalten ist. Dieser Zusammenschluss gilt wie der Freiberufler als Einzelunternehmen – nicht als Gewerbe und auch nicht als Handelsbetrieb. Damit ist die Partnerschaftsgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit und nicht handelsregisterpflichtig, muss aber in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Der Name der Gesellschaft setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen:
dem Namen eines oder mehrerer Partner
dem Zusatz „Und Partner“ oder „Partnerschaft“
den in der Partnerschaft vertretenen Berufen
Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich haften die Partner gesamtschuldnerisch und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung kann aber eingeschränkt werden, wenn nachweislich nur einer oder nur bestimmte Partner mit einem Auftrag befasst waren. In diesem Fall haften nur sie für berufliche Fehler. Voraussetzung, um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen und die persönliche Haftung zu beschränken, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Stille Gesellschaft (StGes)
Personengesellschaften, in denen sich Gesellschafter gegen einen Gewinnanteil an einem Handelsgewerbe eines anderen beteiligen, werden als Stille Gesellschaften (StGes) bezeichnet. Der stille Gesellschafter ist nach außen nicht erkennbar und nicht an der Unternehmensführung beteiligt. Ihm stehen lediglich eingeschränkte Kontrollrechte zur Verfügung. So kann er verlangen, einen schriftlichen Jahresabschluss zu erhalten und darf die Bücher und Papiere des Unternehmens zur Überprüfung einsehen. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters bezieht sich sowohl auf die Gewinne als auch auf die Verluste des Unternehmens. Allerdings kann die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden. Die Beteiligung am Gewinn hingegen nicht.
Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften stehen nicht die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern das eingebrachte Kapital im Vordergrund. Um eine Kapitalgesellschaft zu gründen, müssen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen. Aus diesem Zusammenschluss entsteht eine eigenständige, rechtsfähige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein, Vermögen besitzen und unter dem Firmennamen klagen und verklagt werden kann.
Zu den deutschen Kapitalgesellschaften zählen die
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Europäische Aktiengesellschaft / Societas Europaea (SE)
Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
Rechtsformen wie die Ein-Personen-GmbH und die Ein-Personen-AG können von nur einer natürlichen Person gegründet werden. Zwar ist die Gründung vergleichsweise teuer und aufwendig, kann sich aufgrund der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aber durchaus lohnen.
Für die Gründung ist ein gesetzliches Mindeststammkapital vorgeschrieben, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Gründungsprozess auf einem Geschäftskonto hinterlegen müssen. Je nach Rechtsform müssen sie bis zu 120.000 € aufbringen. Mit dem Stammkapital im Hintergrund ist die Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ihr privates Vermögen ist von der Haftung ausgeschlossen. Es ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag erforderlich. Mit der Eintragung in das Handelsregister gilt eine Kapitalgesellschaft als rechtssicher gegründet.
Aufgrund des Handelsregistereintrags gelten für Kapitalgesellschaften die strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Wie alle Handelsgesellschaften sind auch Kapitalgesellschaften zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind sie zudem dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse inklusive Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Geschäfte einer Kapitalgesellschaft können von den Gesellschafterinnen und Gesellschafter selbst geführt werden. In der Praxis ist es allerdings eher üblich, eine Geschäftsführung oder einen Vorstand einzusetzen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter verfügen über ein Mitbestimmungsrecht, das sich nach dem Verhältnis Ihrer Kapitalbeteiligung richtet. Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt ebenfalls anteilig. Die Anteile einer Kapitalgesellschaft können unkompliziert übertragen werden.
Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft unterliegen der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Zudem sind weitere Steuerarten für Kapitalgesellschaften relevant:
Kapitalertragsteuer: Sonderform der Einkommensteuer, die auf Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einbehalten wird
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Grundsteuer: jährlich, sofern die Gesellschaft bebaute oder unbebaute Grundstücke besitzt
Grunderwerbsteuer: einmalig, wenn die Gesellschaft Grundvermögen erwirbt
Steuerfreibeträge
Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften können Kapitalgesellschaften den Gewerbesteuerfreibetrag nicht geltend machen. Bei der Körperschaftsteuer, die vergleichbar mit der Einkommensteuer bei natürlichen Personen auf die Einnahmen der Kapitalgesellschaft erhoben wird, können Unternehmen einen Freibetrag von bis zu 5.000 € geltend machen. Der Steuersatz für die Körperschaftsteuer liegt einheitlich bei 15 %. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Körperschaftsteuer.
Aktiengesellschaft (AG)
Für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist ein Mindeststammkapital von 50.000 € erforderlich. Das Kapital ist in Aktien zerlegt, die an der Börse gehandelt werden und sich im Besitz der Gesellschafter, den Aktionären, befinden. Für ihre Kapitaleinlage erhalten die Aktionäre ein Mitbestimmungsrecht, das sie im Rahmen der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ausüben können. Zudem werden die Aktionäre in Form einer Dividende am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Die AG besteht aus drei voneinander unabhängigen Organen:
dem Vorstand, der die Geschäfte der AG führt
dem Aufsichtsrat, der die Arbeit des Vorstands überwacht
die Hauptversammlung, die aus den Aktionären des Unternehmens besteht
Rechtsgrundlage der Aktiengesellschaft bildet das Aktiengesetz (AktG).
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € gegründet. Mindestens die Hälfte der Summe (12.500 €) muss zur Gründung auf ein Geschäftskonto eingezahlt oder als Sacheinlage hinterlegt werden.
Die Geschäfte der GmbH leiten eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, der von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern eingesetzt wird. Sie werden über einen Dienstvertrag beschäftigt, der ihre Rechte und Pflichten regelt. Beschlüsse werden von der Gesellschafterversammlung gefasst, die aus den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der GmbH besteht. Beschäftigt die Gesellschaft mehr als 500 Mitarbeitenden, muss zudem ein Aufsichtsrat zur Überwachung der Geschäftsführung eingerichtet werden.
Rechtsgrundlage der GmbH bildet das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kurz GmbH-Gesetz (GmbHG).
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Sonderform der GmbH. Im Wesentlichen gelten für die „kleine GmbH“ die gleichen Bestimmungen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) von nur einer natürlichen Person gegründet werden kann. Zudem ist für ihre Gründung lediglich ein Mindeststammkapital von nur 1 € erforderlich. Damit ist die UG (haftungsbeschränkt) eine attraktive Möglichkeit, ohne viel Kapital alleine als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer zu gründen und gleichzeitig von der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen zu profitieren.
Der Nachteil der UG (haftungsbeschränkt) ist allerdings, dass ein Teil des Gewinns zurückgehalten werden muss. Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden, sondern werden im Rahmen einer Ansparpflicht im Unternehmen belassen, bis eine Ansparsumme von 25.000 € erreicht wurde. Liegt diese Summe vor, kann die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt es sich um eine Mischform aus der Aktiengesellschaft (AG) und einer Kommanditgesellschaft (KG). Für die Gründung ist ein Mindeststammkapital in Höhe von 50.000€ erforderlich. Bei dieser Mischform liegt eine Besonderheit in Bezug auf die Haftung vor: Ein oder mehrere Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften als Komplementäre. Das bedeutet, dass nicht nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, sondern auch die Komplementäre persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Die Haftung der Kommanditisten, die sich mit ihrer Kapitaleinlage am Unternehmen beteiligen, haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, die durch die Aktie verbrieft ist.
Eine weitere Besonderheit der Mischform ist, dass Kommanditisten zwar im Besitz der Aktien sind, aber im Gegensatz zu den Aktionären einer AG über keinerlei Mitbestimmungsrechte verfügen.
Bei der Besteuerung der KGaA unterliegt nur der Gewinnanteil der Kommanditisten der Körperschaftsteuer. Das bedeutet, für die Gewinnermittlung werden die Gewinnanteile und die Geschäftsführervergütung der Komplementäre abgezogen und individuell von ihnen in ihrer Einkommensteuererklärung mitgeteilt.
Die rechtliche Grundlage der KGaA bilden die §§ 278 – 290 Aktiengesetz (AktG).
Europäische Aktiengesellschaft / Societas Europaea (SE)
Die Europäische Aktiengesellschaft wird auch als Europa-AG bezeichnet. Diese Rechtsform bietet sich für Unternehmen an, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union tätig sein wollen. Sie entspricht im Wesentlichen einer klassischen Aktiengesellschaft. Allerdings gelten neben landesspezifischen Regelungen auch gemeinschaftsrechtliche Grundlagen. Die SE entsteht durch die Verschmelzung von Aktiengesellschaften aus mindestens zwei europäischen Mitgliedstaaten. Das erforderliche Grundkapital beträgt mindestens 120.000 €. Der Eintrag in das Handelsregister erfolgt in dem Land, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Dort ist die SE auch unbeschränkt steuerpflichtig. Darüber hinaus sind die weiteren Niederlassungen in den jeweiligen Ländern beschränkt steuerpflichtig.
Fazit: Welche Rechtsform eignet sich für Ihre Gründung?
Mit wenigen Ausnahmen sind Sie bei der Wahl der Rechtsform für Ihre Unternehmensgründung frei. Allerdings eignen sich nicht alle Rechtsformen für jedes Geschäftsvorhaben. Hier kommt es auf Ihre persönliche Gründungssituation an.
Wollen Sie alleine gründen und wünschen sich einen geringen Aufwand bei der Gründung und Führung Ihres Unternehmens, bietet es sich an, ein Einzelunternehmen anzumelden.
Für Teamgründungen eignen sich Personengesellschaften. Eine der einfachsten Formen ist die GbR. Wollen Sie ein Handelsgewerbe mit mehreren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern betreiben, kommen eher die OHG oder die KG infrage. Hier erwartet Sie jedoch ein höherer Gründungsaufwand sowie umfangreichere Pflichten in Sachen Buchführung und Bilanzierung. Allerdings gründen Sie und Ihre Mitgesellschafter eine Personengesellschaft ohne ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital.
Anders sieht es in Kapitalgesellschaften aus: Hier steht das Kapital im Vordergrund. Gründungsformalitäten und Unternehmensführung sind streng reglementiert und erfordern einen hohen Organisationsaufwand. Dieser Aufwand lohnt sich meist nur für große Unternehmen, die vielleicht auch den Gang an die Börse planen. Dank des hohen Stammkapital genießen Kapitalgesellschaften allerdings einen guten Ruf am Markt. Gleichzeitig lässt sich mit dem Kapital im Hintergrund die Haftung der Gesellschafter begrenzen.
Wofür Sie sich auch entscheiden: Bedenken Sie bei der Wahl der Rechtsform langfristig auch das Wachstum Ihres Unternehmens oder eine mögliche internationale Expansion. Eine Rechtsform, die zur Gründung geeignet scheint, kann sich im späteren Geschäftsverlauf durchaus als nachteilig erweisen.