Partnerschaftsgesellschaft: Haftungsbeschränkung für Freiberufler

Freiberufler, die als Einzelunternehmer tätig sind, haften bei Verlusten unbeschränkt und auch mit ihrem Privatvermögen. Schließen sie sich gemeinsam mit weiteren Freiberuflern in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder in einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbh) zusammen, besteht die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung.  

Was ist die Partnerschaftsgesellschaft?

In der Partnerschaftsgesellschaft, Abkürzung PartG, schließen sich mindestens zwei Einzelunternehmer zusammen, um ihren Beruf auszuüben. Dabei müssen allerdings alle Partner aufgrund ihrer jeweiligen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Das schließt die Beschäftigung qualifizierter Mitarbeitenden nicht aus, solange die sogenannte Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung erhalten bleibt. Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG). Sofern das PartGG nichts anderes bestimmt, gelten zudem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Das Besondere an der Partnerschaftsgesellschaft: Diese Rechtsform ist ausschließlich den Angehörigen freier Berufe vorbehalten. Es können sich also nur Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freiberufler gelten, mit anderen Freiberuflern zusammen tun. Eine weitere Besonderheit besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Während dies für Freiberufler, die als Einzelunternehmer auftreten, nicht möglich ist, bietet der Zusammenschluss eine Option, die persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu beschränken.

Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft

Grundsätzlich haften alle Partnerinnen und Partner einer Partnerschaftsgesellschaft unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und auch persönlich mit ihrem Privatvermögen. Allerdings bietet der Zusammenschluss zur Partnerschaft die Möglichkeit, die persönliche Haftung der einzelnen Partnerinnen und Partner zu beschränken. 

War nur eine bestimmte Partnerin oder ein bestimmter Partner mit der Ausführung eines Auftrags befasst oder hat die Durchführung dieses Auftrags überwacht, haftet sie oder er alleine für berufliche Fehler und den daraus entstandenen Schaden. Die anderen, nicht beteiligten Partnerinnen und Partner sind damit von der persönlichen Verantwortung und Haftung befreit. Das gilt auch, wenn eine zuständige Partnerin oder ein zuständiger Partner ihren oder seinen Pflichten im Rahmen dieser Zuständigkeit nicht nachkommt. Damit die Haftungsbeschränkung greift, muss die Partnerschaft allerdings nachweisen, dass tatsächlich nur eine bestimmte Partnerin oder ein bestimmter Partner einen Auftrag alleine bearbeitet hat. Können sie keinen entsprechenden Nachweis erbringen, haftet die Partnerschaft gesamtschuldnerisch. Bei Aufträgen, die von mehreren Partnern gemeinsam bearbeitet werden, haften diese ebenfalls gesamtschuldnerisch.

HINWEIS: Für die Ausübung bestimmter freiberuflicher Tätigkeiten ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. In dieser Versicherung ist in der Regel eine Mindestdeckungssumme festgelegt. Ohne einen entsprechenden Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung dürfen sie diese Tätigkeiten ausüben und dürfen auch nicht Mitglied in der jeweiligen Berufskammer werden. Zu diesen Freiberuflern zählen beispielsweise

·      Ärzte, Apotheker, Hebammen, Tierärzte

·      Rechtsanwälte, Steuerberater, Vermittler von Finanzanlagen und Versicherungen

·      Architekten und Ingenieure

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Haftung in der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 

In der Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbh) ist die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner ausgeschlossen. Selbst, wenn eine Partnerin oder ein Partner nachweislich einen beruflichen Fehler begeht, bleibt das private Vermögen unangetastet. Im Schadensfall haftet die Berufshaftpflichtversicherung, die Voraussetzung für die Gründung einer PartG mbH ist, bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Die Gründung einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist nur für freiberufliche Tätigkeiten möglich, deren Haftpflichtversicherung berufsrechtlich geregelt sind. Hierzu zählen beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Architekten oder beratende Ingenieure.

Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft sind mindestens zwei natürliche Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, erforderlich. Bei diesem Zusammenschluss entsteht eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen auf den Grundlagen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)beruht. Die Partnerschaftsgesellschaft gilt mit ihrer Gründung als rechtsfähig. Das bedeutet, sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden, kann Rechte und Eigentum erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine gesetzliche Mindestkapitaleinlage ist nicht vorgeschrieben.

Partnerschaftsgesellschaft anmelden

Um eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen und anzumelden, sind einige formale Schritte erforderlich. 

Partnerschaftsvertrag aufsetzen

Grundlage für die Gründung und die Zusammenarbeit der Partner bildet ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Dabei handelt es sich um einen formfreien Vertrag, der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

  • Name und Sitz der Partnerschaft

  • Angaben zu sämtlichen Partnern: Vorname, Nachname, Wohnort, ausgeübter Beruf

  • Zweck des Zusammenschlusses

Eintrag in das Partnerschaftsregister

Vergleichbar mit dem Handelsregister werden Zusammenschlüsse von Freiberuflern zu einer Partnerschaftsgesellschaft im elektronischenPartnerschaftsregister eingetragen. In diesem Register sind Angaben über die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Partnerschaften zu finden. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Amtsgericht. Ähnlich wie im Partnerschaftsvertrag zählen hierzu 

  • Name, Sitz und Gegenstand der Partnerschaft 

  • die Berufsbezeichnungen aller zur Partnerschaft gehörenden Berufe 

  • die an der Partnerschaft beteiligten Partnerinnen und Partner (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, ausgeübter Beruf)

  • die Vertretungsbefugnisse der Partnerinnen und Partner

Für den Eintrag in das Partnerschaftsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller Partnerinnen und Partner erforderlich. Die Eintragung wird entsprechend von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen.

HINWEIS: Sofern sich die Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Partnern nicht bereits aus dem Partnerschaftsregister ergeben und elektronisch abrufbar sind, kann sich für Partnerschaftsgesellschaften die Verpflichtung ergeben, diese Angaben dem Transparenzregister mitzuteilen (vgl. § 20 Geldwäschegesetz GwG). 

Anmeldung beim Finanzamt

Die Partnerschaft muss beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu füllen die Partnerinnen und Partner den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus. Zudem muss eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragt werden.

Gewerbesteuerbefreiung: Freiberufler zählen nach deutschem Steuerrecht nicht zu den Gewerbetreibenden. Sie müssen ihre Tätigkeit nicht beim Gewerbeamt anmelden und sind entsprechend von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit. Das Gleiche gilt für den Zusammenschluss mehrerer Freiberufler in einer PartG.

Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die meisten Freiberufler sind nicht zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, verpflichtet. Das gilt entsprechend auch für den Zusammenschluss von Freiberuflern in einer Partnerschaft. Aktuell müssen sich nur Partnerschaftsgesellschaften, die im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in der Friseurbranche tätig sind, anmelden. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft

für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Anmeldung bei der Standeskammer

Bestimmte Berufsgruppen sind dazu verpflichtet, sich bei einer berufsständischen Kammer – beispielsweise der Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer – registrieren zu lassen. Hierzu weist die Partnerschaftsgesellschaft ihre entsprechende berufliche Qualifikation bei der zuständigen Standeskammer nach.  

Betriebsnummer beantragen

Partnerschaftsgesellschaften, die eigene Mitarbeitende beschäftigen, müssen zudem eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen, um die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Angestellten an die Sozialversicherungsträger zu melden.  

Geschäftskonto eröffnen

Partnerschaftsgesellschaften sind nicht dazu verpflichtet, ein Geschäftskonto zu eröffnen. Dennoch ist es auch für sie ratsam, ein Geschäftskonto zu führen. Zum einen werden so insbesondere im Hinblick auf die Haftung private und berufliche Ausgaben sauber voneinander getrennt. Zum anderen sind Konten für Geschäftskunden wie das Online-Geschäftskonto von SumUp speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmen ausgelegt. Insbesondere bei der Kombination mit der kostenlosen Mastercard, den digitalen Kassenlösungen oder Kartenterminals bietet es ihnen einen Umfang an smarten Funktionen, der ihnen die Verwaltung ihrer Finanzen sowie die Buchhaltung erheblich erleichtert.  

Name der Partnerschaft

Obwohl die Partnerschaftsgesellschaft in das Partnerschaftsregister eingetragen ist und dort die Namen der Partnerinnen und Partner sowie alle in der Partnerschaft ausgeübten Berufe öffentlich einsehbar sind, sind Fantasienamen nicht erlaubt. Für den Namen der Partnerschaft gelten gemäß § 2 PartGG besondere Bedingungen. Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss 

  • den Namen mindestens eines Partners, 

  • den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ 

  • sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Ein Beispiel: Müller, Meier & Schulze, Partner, Architekten

HINWEIS: Bei der Namensgebung einer Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist der Zusatz „mbh“ bzw. „mit beschränkter Berufshaftung“ von entscheidender Bedeutung. Ohne diesen Zusatz ist die Haftungsbeschränkung der PartG mbH nicht wirksam. 

Geschäftsführung in der Partnerschaft

Grundsätzlich erbringen alle Partnerinnen und Partner ihre entsprechende berufliche Leistung und führen gemeinsam die sonstigen Geschäfte der Partnerschaftsgesellschaft. Allerdings können einzelne Partnerinnen und Partner auch durch entsprechende Bedingungen im Partnerschaftsvertrag von den sonstigen Aufgaben ausgeschlossen werden. Von der Ausübung ihres Berufs hingegen können sie nicht ausgeschlossen werden. 

Buchführungspflicht in der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, sind nicht dazu verpflichtet, die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Entsprechend unterliegen sie nicht den strengen Vorschriften des Handelsgesetzbuches in Bezug auf die Buchführungs- und Publizitätspflichten. In Partnergesellschaften besteht grundsätzlich keine Buchführungspflicht. Werden freiwillig Bücher geführt, ist die einfache Buchführung ausreichend. Für die Gewinnermittlung muss lediglich die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt und der Steuererklärung beigefügt werden. 

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Steuern in der Partnerschaftsgesellschaft

Für die Besteuerung einer Partnerschaftsgesellschaft gelten die gleichen Regelungen wie für andere Personengesellschaften wie die GbR, eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG). 

Da auch die Partnerschaftsgesellschaft als Zusammenschluss mehrerer Freiberufler von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit ist, ist für sie nur die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer relevant. Erfüllt die Partnerschaftsgesellschaft die Bedingungen für den Status als Kleinunternehmer kann sie auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich von der Zahlung der Umsatzsteuer befreien lassen.

Während bei der Umsatzsteuer die Gesellschaft als Steuersubjekt betrachtet wird, stehen bei der Einkommensteuer die Partnerinnen und Partner als Steuersubjekt im Fokus. Das heißt, jede Partnerin und jeder Partner versteuert seine Einkünfte in ihrer bzw. seiner eigenen Einkommensteuererklärung.

Wer eigene Mitarbeitende beschäftigt, muss zudem die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.

Versicherungen in der Partnerschaftsgesellschaft

Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine berufliche Haftpflichtversicherung abschließen, um sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen zu können.

In der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung muss dagegen eine Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Partnerschaft abgeschlossen werden. Damit ist die Haftung der Gesellschaft auf die Versicherungssumme beschränkt. Der Nachweis einer solchen Versicherung ist erforderlich, um die PartG mbH im Partnerschaftsregister eintragen zu lassen. 

Auflösung der Partnerschaft

Der Zusammenschluss zu einer Partnerschaftsgesellschaft kann zu einem bestimmten Zweck oder auf bestimmte Zeit erfolgen. Zweck oder Zeitpunkt werden im Partnerschaftsvertrag festgehalten. Ist der Zweck erfüllt oder der Zeitpunkt erreicht, kommt es zur Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft. Alternativ kann die Beendigung der Partnerschaft auch von den Partnern beschlossen werden. Sie kann aber auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partnerschaft beendet werden.

Darüber hinaus gibt es Gründe, die nicht zur Auflösung der Partnerschaft, aber zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners führen. Hierzu zählen

  • der Tod einer Partnerin oder eines Partners

  • die Kündigung durch eine Partnerin oder einen Partner

  •  die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partnerin oder eines Partners

 der Verlust der beruflichen Zulassung einer Partnerin oder eines Partners

Fazit: Eine gute Möglichkeit, die Haftung zu beschränken

Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine gute Möglichkeit, die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner zu beschränken. Sie haften nur mit ihrem Privatvermögen für berufliche Fehler, wenn sie nachweislich an der Bearbeitung des entsprechenden Auftrags beteiligt waren. Allerdings ist dieser spezielle Zusammenschluss ausschließlich Freiberuflern vorbehalten. 

Noch einen Schritt weiter geht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartG mbH): Hier gibt es keine persönliche Haftung. Das private Vermögen der Partnerinnen und Partner bleibt in jedem Fall geschützt. Allerdings ist hier der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Ohne einen entsprechenden Nachweis, kann die PartG mbH nicht angemeldet werden. Zudem ist sie auch nur bestimmten berufsrechtlich geregelten freiberuflichen Tätigkeiten vorbehalten. Allen anderen Berufen bleibt die Gründung dieser Rechtsform verwehrt.

SumUp Team