Freiberuflich oder gewerblich: Was tun bei gemischter Tätigkeit?

Eigentlich sind Sie selbstständiger Tischler. Nebenbei verdienen Sie aber auch noch Geld mit Ihrer Leidenschaft als Gitarrist. Jetzt ist guter Rat teuer: Sind Sie nun Freiberufler oder Gewerbetreibender? Oder beides?

Freiberuflich oder gewerblich?

Gewerbetreibender ist in der Regel jeder, der eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung, auf Dauer und in Gewinnerzielungsabsicht ausführt. Darunter fallen neben Industrie und Handwerk auch viele Dienstleistungsberufe.

Eine freiberufliche Tätigkeit ist hingegen immer durch eine wissenschaftliche oder künstlerische Komponente geprägt. Üben Sie eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit selbstständig aus, gelten Sie als Freiberufler. Als Freiberufler sind Sie nicht gewerbesteuerpflichtig.

Führen Sie mehrere Tätigkeiten aus, die sowohl freiberuflich also auch gewerblich sind, spricht man von einer gemischten Tätigkeit. Diese werden wieder unterteilt in trennbare und untrennbare gemischte Tätigkeiten.

Trennbare gemischte Tätigkeit

Sie sind Musiklehrerin und führen nebenbei einen Versandhandel mit Musiknoten? Sie leiten eine Ferienpension und arbeiten daneben noch als freier Werbetexter?

Dann handelt es sich um eine trennbare gemischte Tätigkeit, denn: Sie führen mehrere freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten aus, die nicht miteinander in Zusammenhang stehen. In diesem Fall sind Ihre Einkünfte eindeutig der jeweiligen Tätigkeit zuordenbar und müssen daher in Ihrer Steuererklärung auch getrennt voneinander - in Anlage G und Anlage S - angeführt werden.

Das bedingt natürlich ebenfalls zwei getrennte Buchhaltungen. Sie müssen allerdings nicht für jede Tätigkeit ein eigenes Unternehmen gründen, sondern können alle Tätigkeiten unter einer „Dachmarke“ ausführen.

Beispiel:

Roman P. ist Werbetexter und unterstützt verschiedene Firmen bei der Umsetzung ihrer Marketingstrategie. Daneben arbeitet er als selbstständige Verleger und gibt Bücher mit den Schwerpunkten Marketing und PR heraus.

Beide Tätigkeiten können klar voneinander getrennt werden: Roman P.s Tätigkeit als Werbetexter (freiberuflich) steht in keinen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Buchverleger (gewerblich). Roman P. ist also ein gutes Beispiel für einen Unternehmer, der eine trennbare gemischte Tätigkeit ausführt.

Untrennbare gemischte Tätigkeit

Sie sind Innendesignerin und übernehmen neben dem Design auch noch die Umsetzung und Ausstattung der Räume? Sie arbeiten als selbstständiger Steuerberater und erledigen neben der Buchführung auch noch die Steuererklärung für Ihre Mandanten?

Dann sind Ihre freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten eng miteinander verknüpft. Um eine „untrennbare" Tätigkeit handelt es sich, wenn

  • die Aufgaben sich gegenseitig bedingen oder

  • ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird.

In diesem Fall lassen sich Ihre Einkunftsarten in der Steuererklärung nicht eindeutig zuweisen oder aufteilen.

Entscheidend ist nun, wie stark Ihr Unternehmen von der einen oder anderen Tätigkeit geprägt ist. Überwiegt die gewerbliche, gelten Sie insgesamt als Gewerbetreibende und müssen alle (auch Ihre freiberuflichen) Einkünfte gewerblich versteuern. Andersrum gelten Sie als Freiberufler.

Beispiel:

Maria K. ist selbstständige Gartenarchitektin. Neben Entwurf und Design des Gartens übernimmt sie auch die konkrete Planung und Umsetzung der Gartengestaltung für ihre Kunden. Sie betreut ihre Kunden also von der ersten Skizze bis zum fertigen Garten.

Maria K. führt ganz klar eine untrennbare gemischte Tätigkeit aus. Warum? Beide Tätigkeiten sind inhaltlich eng miteinander verbunden. Der Entwurf des Gartenkonzeptes (freiberuflich) und die Umsetzung des Konzeptes (gewerblich) bedingen sich gegenseitig.

Bei Maria K. überwiegt im Gesamtbild ihre gärtnerisch-handwerkliche Leistung. Daher gilt ihre Tätigkeit insgesamt als gewerblich.

Gemischte Tätigkeit bei Personengesellschaften

Während bei Einzelunternehmen mit gemischter Tätigkeit immer individuell über die gewerbliche oder freiberufliche Nutzung entschieden wird, gelten Personengesellschaften bei gemischter Tätigkeit meistens als gewerblich.

Üben Sie als freiberufliche Personengesellschaft also auch nur einen kleinen Teil gewerblich aus, werden Ihre gesamten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte versteuert. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie für die gewerbliche Tätigkeit eine eigene Gesellschaft gründen.

Beispiel:

Sabine L. hat gemeinsam mit drei anderen Physiotherapeuten die Praxisgemeinschaft PhysioFit GbR gegründet. In ihrer Praxis bietet sie neben der eigentlichen Physiotherapie auch noch Hilfsmittel wie Matten und Sitzbälle zum Verkauf an.

Sabine L. ist als Physiotherapeutin zwar freiberuflich tätig. Da es sich beim Verkauf der Physio-Hilfsmittel aber um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, wird die Praxisgemeinschaft insgesamt als gewerblich eingestuft. Aus diesem Grund lagert Sabine L. den Verkauf in eine eigenständige Gesellschaft aus.