Arbeitsunfall: Was tun? Sofortmaßnahmen, Meldung und Prävention

Wir zeigen, welche Schritte Sie bei einem Arbeitsunfall unternehmen müssen.

Arbeitsunfall: Was tun? Sofortmaßnahmen, Meldung und Prävention

Wir zeigen, welche Schritte Sie bei einem Arbeitsunfall unternehmen müssen.

Ein schlimmer Arbeitsunfall ist für Unternehmen ein Horrorszenario. Deshalb wird durch umfassenden Arbeitsschutz vorgesorgt – doch das gelingt nicht immer. Hier erfahren Sie, was zu tun ist, wenn Arbeitsunfälle passieren. Informieren Sie sich über sinnvolle Sofortmaßnahmen und die korrekte Meldung, damit Sie im Notfall keine Zeit verlieren.

Besser vorsorgen als reagieren

Bei der Recherche zu Arbeitsunfällen kann man schon mal erschrecken: Abstürze von Gerüsten aus hohen Höhen, Unfälle mit Kreissägen, Chemikalien oder Strom – dahinter viele persönliche Schicksale und die Frage, ob es hätte verhindert werden können. Niemand denkt gern an die eigene Verletzbarkeit, lieber beruhigen wir uns mit dem Gedanken „das passiert anderen, aber nicht mir“.

2022 gab es in den Baukonstruktionsbereichen 124 meldepflichtige Unfälle je 1000 Beschäftigte. Erhöhte Unfallzahlen weisen auch Dachdecker:innen, Fliesenleger:innen und Handwerker:innen in der Nahrungsmittelverarbeitung auf. Über alle Berufe hinweg lag die Unfallquote bei knapp 19 Arbeitsunfällen je 1000 Beschäftigte. Unfälle passieren demnach in allen Branchen – man denke an den Sturz über Computerkabel.

Als besonders gefährlich erweisen sich dabei Routine und „Heldentum“: also quasi das Selbstbewusstsein von erfahrenen Mitarbeitenden. Situationen, in denen es Außenstehenden schaudert und sie Risiken erkennen, führen bei Fachkräften zu Schulterzucken. Dann wird Schutzausrüstung auch mal weggelassen oder man redet Ermüdungserscheinungen klein. Dafür muss man sensibilisieren.

Allein durch Leiterunfälle entstehen jedes Jahr rund 300 Millionen Euro Kosten. Und 74 Bauarbeiter wurden 2022 sogar tödlich verletzt. Im Ernstfall zählt jede Sekunde und insbesondere gute Vorbereitung. Durch Schock und Panik geht Zeit verloren und es werden beispielsweise unklare Angaben beim Absetzen des Notrufs gemacht. Am besten ist natürlich, wenn durch gute Vorsorge Unfälle grundsätzlich verhindert werden können. Da das nicht immer funktioniert, sollten alle Handgriffe für den Notfall sitzen und Unternehmerinnen und Unternehmer wissen, welche Pflichten sie haben.

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Damit Arbeitsunfälle im Vorfeld verhindert werden, braucht es einen effektiven Arbeitsschutz. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Risikobewertung für Gefährdungen im spezifischen Unternehmen

  • Maßnahmen, die daraus abgeleitet werden, durchführen

  • Regelmäßige Schulung von Arbeitssicherheit für alle Mitarbeitende

  • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa)

  • Aushänge mit Informationen zur Ersten Hilfe

  • Beschaffung von Erste-Hilfe-Material

  • Bestellung und sichergestellte regelmäßige Weiterbildung von ausreichend Ersthelfern (ab 2 anwesenden Versicherten an allen Arbeitsstellen mindestens ein:e Ersthelfer:in, ab 20 eine Person je 10 oder 20 Versicherten, abhängig von der Tätigkeit)

  • Anschaffung von Sicherheitsausrüstung (über Prämien informieren)

Unfall oder Arbeitsunfall?

Ein Unfall lässt sich recht eindeutig definieren: Ein Unfallereignis ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Das bedeutet auch, dass Gesundheitsschädigungen, die ohne Außenwirkung entstehen, wie beispielsweise ein Herzinfarkt, per definitionem kein Unfall sind. Ebenso darf die Verletzung nicht selbst beigefügt sein. Dasselbe gilt für Arbeitsunfälle.

Ob es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, scheint auf den ersten Blick auch klar verständlich. Und zwar geht es dann um einen Unfall, der während der versicherten Tätigkeit passiert. Unfälle sind in der Regel Arbeitsunfälle, wenn sie:

  • eindeutig auf die berufliche Tätigkeit des Verunfallten zurückzuführen sind

  • oder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstätte passiert sind (auch Wegeunfall genannt),

  • gegebenenfalls auf die Tätigkeit mit Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Maschinen etc.) zurückzuführen sind

  • oder auch im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen eingetreten sind.

In der Praxis kommt es dennoch immer wieder zu Unklarheiten, wie ein Unfall einzuordnen ist. So zum Beispiel bei einem Kfz-Unternehmer, der sich im Treppenhaus das Bein gebrochen hat. Sowohl seine Wohnung als auch sein Gewerbe liegen im Gebäude auf unterschiedlichen Ebenen. Hier entschied das Gericht für einen Arbeitsunfall. Durch vermehrte Homeoffice-Regelungen werden diese Unterscheidungen nicht einfacher.

Fragen entstehen häufiger auch zu den Regelungen für Raucher- oder Mittagspause, für Toilettengänge oder Unterbrechungen des direkten Arbeitsweges. Normalerweise ist der Weg zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause auch versichert. Ein Urteil des SG Karlsruhe vom 5.3.2013 (S 1 U 4282/12) zeigt, dass auch das nicht uneingeschränkt gilt. Dort ging es um den Besuch einer fremden Kantine, die außerhalb des eigenen Betriebsgeländes liegt. Der Versicherungsschutz gilt nur auf dem Hin- und Rückweg zu dieser Kantine. Passiert dagegen auf Wegen im Gebäude der fremden Kantine etwas, muss die Unfallversicherung nicht zahlen.

Übrigens: Normalerweise ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung keine Sachschäden. Das gilt aber nicht für Hilfsmittel (etwa Brillen), die während eines Unfalls beschädigt werden, oder Sachschäden durch das Leisten von Erster Hilfe. Das heißt auch, dass selbst dann ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn keine größeren Gesundheitsschäden vorliegen.

Schwerer oder leichter Arbeitsunfall?

Die Unterscheidung, ob ein schwerer oder leichter Arbeitsunfall vorliegt, ist nicht unbedingt zielführend. Hilfreicher sind Fragen wie: Handelt es sich um eine lebensgefährliche Verletzung? Sollte eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden? Wird die Person vermutlich arbeitsunfähig sein und, wenn ja, wie viele Tage in etwa?

Den Krankenwagen rufen bei einem Papierschnitt oder jemanden ohne weitere Maßnahmen weiterarbeiten lassen, der eine Platzwunde am Kopf hat – das sind Situationen, in denen die allermeisten Laien beurteilen können, dass die Reaktion unangemessen ist. Der erste Schritt, um effektiv helfen zu können, ist zu erkennen, welche Maßnahmen notwendig sind. Das obliegt im besten Fall den ausgebildeten Ersthelfern im Betrieb oder Betriebssanitätern.

Im Zweifelsfall holt man lieber einmal zu viel Hilfe als zu wenig. Immer öfter wird der Notdienst aber gerufen, wenn es sich eindeutig nicht um lebensgefährliche Situationen handelt – die Person beispielsweise mobil und ansprechbar ist. Das kann auch eine Belastung für das Sozialsystem sein. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Ersthelfer korrekt und regelmäßig ausgebildet werden, um im Ernstfall gute Entscheidungen zu treffen.

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Bei geringfügigen Verletzungen kann es ausreichen, beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin oder beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin vorstellig zu werden. Ebenso ist ein Transport per Pkw oder Taxi in diesen Fällen möglich. Je nach Beeinträchtigung der verletzten Person sollte diese auch begleitet werden. Bringt der Unfall eine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus mit sich, muss der Angestellte einen Durchgangsarzt aufsuchen.

Jeder Arbeitsunfall, nach dem der oder die Verletzte nicht eindeutig noch arbeitsfähig ist und bei dem keine Folgeschäden zu befürchten sind, muss im Verbandbuch dokumentiert werden. Ebenso alle Unfälle, bei denen Erste-Hilfe-Maßnahmen nötig waren – also bereits dann, wenn Verbandmaterial benötigt wurde. Dies ist wichtig für die Dokumentation, beispielsweise im Fall einer Verschlimmerung.

Manche Zwischenfälle scheinen zunächst für Laien unwichtig: Denken Sie nur an einen Schnitt an unsauberen Materialien oder Metall, die sich später entzünden. Dasselbe gilt für Stürze, bei denen Verletzungen teilweise nicht erkennbar sind und deren Auswirkungen sich erst später zeigen. Wurde solch ein Unfall nicht dokumentiert, kann später nicht nachgewiesen werden, dass er einen Bezug zur Arbeit hatte und wie er sich ereignet hat. Deshalb auch hier: im Zweifelsfall lieber einmal zu viel melden und beim Arzt vorstellig werden als zu wenig.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

Bei Sofortmaßnahmen am Unfallort geht es in erster Linie um Erste-Hilfe-Maßnahmen, die bei lebensbedrohlichen Zuständen zu ergreifen sind. Prinzipiell ist jede Person zu Hilfeleistung verpflichtet. Außerdem müssen die Ersthelfer des Unternehmens für den Notfall bekannt sein und so eingesetzt werden, dass sie schnell an möglichen Unfallorten sind. Ziel ist, die Erste Hilfe sicherzustellen, bis der Rettungswagen eintrifft.

Zu den Sofortmaßnahmen gehören:

  • das Absichern der Unfallstelle

  • Retten aus der Gefahrenzone (falls eine solche vorliegt)

  • Notruf absetzen

  • Wiederbelebungsmaßnahmen, zum Beispiel durch Herzdruckmassage Maßnahmen bei starken Blutungen

Herstellen der stabilen Seitenlage, falls ratsam Dabei gilt in der Regel auch diese zeitliche Abfolge, denn es muss zunächst sichergestellt werden, dass keine weiteren Schäden entstehen. Die verunfallte Person und alle weiteren Anwesenden müssen sicher sein, bevor man Maßnahmen einleiten kann.

Nur regelmäßige Weiterbildung hilft dabei, nötige Abläufe und Maßnahmen zu erlernen. Medizinische Kenntnisse ändern sich mit der Zeit und Gelerntes gerät ohne Übung wieder in Vergessenheit. Und: Je mehr Leute im Unternehmen einen Erste-Hilfe-Kurs gemacht haben, desto besser.

Anschließend werden die Vitalfunktionen geprüft und der Notruf abgesetzt. Sind mehrere Personen vor Ort, können Wiederbelebungsversuche und Anruf auch parallel laufen. Dann ist das Ziel, dass professionelle Sanitäter möglichst schnell vor Ort sein können, um zu helfen. Dazu gehört auch die klare Kommunikation der wichtigsten Informationen beim Notruf.

Die Einsatzleitstelle beginnt oft das Gespräch mit den Worten: „Wo ist der Unfallort?“ Gehen Sie dabei nicht davon aus, dass die Firma und deren Adresse bekannt ist, nennen Sie immer beide Daten. Dann warten Sie auf die Abfrage von weiteren relevanten Informationen und schildern möglichst knapp die wichtigsten Punkte. Bleiben Sie am Telefon, solange nichts anderes gesagt wird. Ist der Unfallort nicht direkt erkennbar, sollte immer jemand an der Straße den Rettungswagen einweisen. Hier geht sonst wichtige Zeit verloren.

Meldung und Dokumentation

Letztendlich ist Arbeitssicherheit die Verantwortung der Geschäftsführung, auch wenn einzelne Aufgaben delegiert werden können. Damit die Meldung an die zuständige Unfallversicherung gemacht werden kann, müssen Vorgesetzte über den Arbeitsunfall Bescheid wissen. Die Namen der korrekten Ansprechpersonen im Unternehmen sollten aushängen und in den regelmäßigen Schulungen zur Arbeitssicherheit genannt werden.

Arbeitnehmer haben eine Meldepflicht: Ist der oder die Verletzte nicht selbst in der Lage, geht die Pflicht auf diejenigen über, die als erste im Betrieb von dem Unfall erfahren haben. Nur wenn die Betriebsleitung informiert ist, kann sie ihren Fürsorgepflichten nachkommen.

Meldung bei der Unfallversicherung

Betriebe außerhalb der öffentlichen Hand und der Landwirtschaft sind bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften unfallversichert. Die Zuständigkeit ist abhängig von der Branche – beispielsweise die BG Bau im Baugewerbe oder die Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gastgewerbe.

Die Meldung des Arbeitsunfalls bei der Unfallversicherung ist verpflichtend, wenn er voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen zur Folge hat. Der Unfalltag selbst zählt nicht dazu. Die Meldung muss innerhalb von drei Tagen erfolgen. Sind 3 oder mehr Personen verletzt oder gab es einen tödlichen Unfall, muss die Meldung unverzüglich erfolgen – am besten telefonisch oder per Fax. Viele Berufsgenossenschaften bieten auch eine Online-Unfallanzeige an.

Hilfreich sind mehrere Ausführungen des Meldebogens, damit sowohl Versicherungsträger als auch Betrieb, Betroffener und eventuell Betriebsarzt oder Betriebsrat eine Kopie erhalten. Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall vorliegen. Hierzu können sowohl die Unfallverletzten als auch die Unternehmer oder Zeugen des Unfallgeschehens befragt werden.

Die Anerkennung oder Ablehnung des Arbeitsunfalls wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers.

Die Rolle des Durchgangsarztes

Nach einem Betriebsunfall, der voraussichtlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, bei dem der/die Verletzte aber wahrscheinlich nicht im Krankenhaus behandelt werden muss, ist es Pflicht, dass der Mitarbeiter einen Durchgangsarzt aufsucht. Dort werden Verletzungen fachmännisch dokumentiert und über die Behandlung entschieden. Ebenso ist ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn:

  • die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich mehr als eine Woche dauert oder

  • Heil- oder Hilfsmittel zu verschreiben sind oder

  • es sich um eine Wiedererkrankung handelt, die durch das Unfallgeschehen auftritt.

Durchgangsärzte sind in der Regel Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie. Sie haben deshalb besondere Kenntnisse im Bereich der Unfallmedizin. Durchgangsärzte werden direkt von den Versicherungsträgern bestellt. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer wissen, dass es in diesen Fällen keine freie Arztwahl gibt und welche Durchgangsärzte zur Verfügung stehen.

Rehabilitation bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Die BG BAU berichtete kürzlich von einem Betroffenen, der vor 23 Jahren bei einem Arbeitsunfall ein Bein und die Sehkraft auf einem Auge verlor. Herr Otto ist durch das umfassende Betreuungssystem der Unfallversicherung abgesichert. Was für ihn konkret heißt: Ein Reha-Manager der Berufsgenossenschaft unterstützt und berät ihn. Alle Fragen rund um das Heilverfahren werden mit den Reha-Managerinnen und -Managern koordiniert.

Im Bedarfsfall ist es auch Aufgabe der BG, dass eine barrierefreie Gestaltung der Wohnräume sichergestellt ist. Im Fall von Herrn Otto beteiligte sich die BG im Rahmen eines Umzugs am Umbau des neuen Zuhauses.

Ein eigener Antrag auf Rehabilitationsleistungen muss das Unfallopfer nicht stellen – als Träger wird die Unfallversicherung tätig, sobald der Unfall eingegangen ist oder der Arztbericht eingegangen ist. Nachdem die Prüfung der Ansprüche geklärt ist, erhält der Mitarbeitende direkt Informationen zu den jeweiligen Rehabilitationsleistungen.

Auch für Arbeitgeber endet die Fürsorgepflicht nicht, nachdem der Arbeitsunfall gemeldet ist. Er ist anschließend verantwortlich für die Wiedereingliederung, bei Verschlimmerung des Gesundheitszustands und für die Verbesserung der Arbeitskonditionen, falls diese zum Unfallgeschehen beigetragen haben.

Auf alles vorbereitet?

Niemand denkt gern an mögliche Gefahren, die in der Zukunft lauern. Arbeitgeber haben aber eine Fürsorgepflicht und müssen deshalb unbedingt auf alle Eventualitäten vorbereitet sein. Das ist im Sinne von jedem einzelnen Mitarbeitenden und dessen Angehörigen, aber auch eine gesellschaftliche Pflicht.

Ein effektiver Arbeitsschutz und Übungen von Notfällen sorgen dafür, dass alle sprichwörtlich besser schlafen können. Und wenn doch etwas passiert, entscheidet routiniertes Handeln im Zweifel über Leben und Tod.

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