Einführung in die Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Sonderregelungen für die Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge sichern und Steuern sparen.
Von Yasmin Maddi
Veröffentlicht • 02.04.2025 | Aktualisiert • 02.04.2025
Einführung in die Schenkungssteuer: Freibeträge, Steuerklassen und Sonderregelungen für die Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge sichern und Steuern sparen.
Von Yasmin Maddi
Veröffentlicht • 02.04.2025 | Aktualisiert • 02.04.2025
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben wird. Für Unternehmer ist die Schenkungssteuer besonders relevant, da sie bei der Übertragung von Unternehmensanteilen oder Immobilien an Nachfolger oder Familienmitglieder eine entscheidende Rolle spielt. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung kann helfen, steuerliche Belastungen zu minimieren und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Gesetzliche Grundlagen der Schenkungssteuer in Deutschland
Die Schenkungssteuer dient dazu, den Fiskus an Vermögensübertragungen zu beteiligen und eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Hintergrund ist der im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgrundsatz. Demnach sollen Personen, denen aufgrund ihrer familiären Herkunft oder persönlicher Verbundenheit ein großes Vermögen und damit größere Chancen offenstehen, nicht bevorzugt werden.
Die steuerrechtliche Basis für Schenkungen bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Dieses Gesetz regelt sowohl die Besteuerung von Erbschaften als auch von Schenkungen unter Lebenden. Demnach unterliegen Geschenke unter Lebenden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungssteuer. Das Gesetz definiert dabei, welche Vermögenswerte steuerpflichtig sind, welche Freibeträge und Steuerklassen gelten und wie die Steuer berechnet wird. Darüber hinaus gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 516 – 534 BGB.
Abgrenzung Spenden Bei Schenkungen von größeren Wertgegenständen, Immobilien oder Unternehmen wird auch von Übertragungen oder Überschreibungen gesprochen. Von der Schenkung abzugrenzen sind Spenden, die zum einen zweckgebunden sind – beispielsweise Parteispenden oder Spenden an Hilfsorganisationen – und zum anderen steuerlich anders behandelt werden als Schenkungen. Wer spendet, kann die Summe in seiner Steuererklärung steuermindernd gelten machen, wer spenden empfängt, kann einen Freistellungsbescheid beim Finanzamt beantragen, um sich von der Steuerlast befreien zu lassen.
Welche Zuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer?
Nach § 7 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede unentgeltliche Zuwendung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Anders gesagt werden Vermögenswerte, die ohne Gegenleistung und freiwillig den Besitzer wechseln, als Schenkungen betrachtet. Dabei wird zwischen klassischen Schenkungen und gleichgestellten Vorgängen unterschieden. Die verschiedenen Arten von Schenkungen werden abhängig von Freibeträgen und Steuerklassen steuerlich unterschiedlich behandelt. Zu den wichtigsten Arten von Schenkungen zählen:
· Handschenkung: Hierbei handelt es sich um die klassische Form der Schenkung, bei der eine Person unentgeltlich Geld, Wertpapiere, Schmuck oder andere Vermögenswerte an eine andere Person übergibt.
· Schenkung durch Rechtsgeschäft: Größere Vermögenswerte wie Immobilien, größere Vermögensübertragungen oder Unternehmensnachfolgen erfolgen durch einen notariellen Schenkungsvertrag.
· Mittelbare Schenkung: Hier wird ein Vermögenswert nicht direkt, sondern auf einem Umweg übertragen. Beispiel: Eltern zahlen für ihr Kind den Kaufpreis einer Immobilie, die dann auf den Namen des Kindes eingetragen wird.
· Gemischte Schenkung: Eine teilweise unentgeltliche und teilweise entgeltliche Übertragung. Beispiel: Ein Haus wird weit unter Marktwert verkauft – der Differenzbetrag gilt als Schenkung.
· Zweckgebundene Schenkung: Die Schenkung ist an eine Bedingung oder einen bestimmten Zweck geknüpft, z. B. die Finanzierung eines Studiums oder einer Unternehmensgründung. In diesem Fall spricht man von einer Zuwendung mit Erwartungshaltung, die allerdings nicht eingeklagt werden kann, wenn der Beschenkte das Geld für andere Zwecke ausgibt.
· Schenkung unter Auflagen: Der Schenker überträgt z. B. eine Immobilie, behält sich aber das Recht vor, sie weiter zu nutzen (Nießbrauch). Im Gegensatz zu den Auflagen einer zweckgebundenen Schenkung ist das Nießbrauchrecht einklagbar.
· Schenkung durch Erlass einer Schuld: Wenn jemand auf eine ihm zustehende Forderung verzichtet, wird dies als Schenkung gewertet, weil der Schuldner dadurch bereichert wird.
· Schenkung durch Versicherungsleistungen: Wird in einer Lebensversicherung eine andere Person als Bezugsberechtigter eingetragen, gilt die Auszahlung im Todesfall als Schenkung.
· Schenkung auf Todesfall: Der Schenker verspricht einer Person im Todesfall einen Vermögenswert unentgeltlich zu überlassen. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, damit die Schenkungs- und nicht die Erbschaftssteuer greift.
Begünstigte und Schenkende
Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte können der Schenkungssteuer unterliegen. In der Praxis trägt jedoch meist der Beschenkte die Steuerlast. Steuerpflichtig sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten Rechts (Vereine oder Stiftungen), die durch eine Schenkung an Vermögen gewinnen.
Wie werden Schenkungen vollzogen?
Damit eine Schenkung rechtswirksam ist, müssen bestimmte Formvorschriften eingehalten werden (vgl. §§ 516 – 534 BGB). Je nach Art der Schenkung sind unterschiedliche rechtliche Schritte erforderlich, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien, hohen Vermögenswerten, Unternehmen oder Unternehmensanteilen.
Formlose Übergabe
Vergleichsweise einfach und formlos geht es bei der Handschenkung zu. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere oder Kunstgegenstände werden übergeben. Mit dieser sogenannten sofort vollzogenen Übergabe kommt ein Schenkungsvertrag zustande, der allerdings keiner schriftlichen Form bedarf. Mit der Übergabe gilt die Schenkung als rechtswirksam.
Notarielle Beurkundung erforderlich
In vielen Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, insbesondere bei Schenkungen, die nicht sofort vollzogen werden, wie Immobilienübertragungen, die Übertragung von Unternehmensanteilen oder Schenkungen mit Auflagen. Der Notar stellt sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen.
Ohne die notarielle Beurkundung würden die oben genannten Schenkungen rechtlich unwirksam bleiben. Zudem kann ein Schenkungsversprechen später auch nicht eingeklagt werden, wenn es nicht schriftlich festgehalten wurde. Darüber hinaus ist bei der Übertragung einer Immobilie ein Grundbucheintrag erforderlich. Die Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen benötigt je nach Rechtsform des Unternehmens ebenfalls die Beurkundung durch einen Notar. Das Gleiche gilt, wenn Personen ihr Eigentum übertragen, sich aber bestimmte Rechte (Wohnrecht, Nießbrauchrecht) vorbehalten.
Geschenkt ist geschenkt
Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schenkenden und er möchte eine Schenkung rückgängig machen, geht das nur, wenn ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wurde. Dies kann an bestimmte Umstände gebunden sein – beispielsweise die Insolvenz des Schenkenden, eine schwere Verfehlung des Beschenkten oder den Verstoß gegen Auflagen –, kann aber auch ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden, sofern dies vertraglich festgelegt wurde. Unter bestimmten Umständen – beispielsweise bei drohender Verarmung des Schenkenden – kann auch ein gesetzliches Widerrufsrecht gewährt werden.
Meldung beim Finanzamt
Unabhängig von der Art der Übertragung müssen Schenkungen, die bestimmte Freibeträge überschreiten, innerhalb von drei Monaten nach Vollzug beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden (vgl. § 30 ErbStG). Das Finanzamt prüft die Höhe der Schenkungen, ihren Inhalt sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Nach Abschluss der Berechnung erhält der Beschenkte einen Schenkungssteuerbescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer sowie die Zahlungsfrist.
Steuerliche Freibeträge und Steuerklassen: Was Sie wissen müssen
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem ab. Auf dieser Basis erfolgt die Einteilung in drei Steuerklassen (vgl. §15 ErbStG):
· Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel (deren Eltern bereits verstorben sind), Eltern und Großeltern bei Schenkungen nach dem Tod.
· Steuerklasse II: Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
· Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber, wie Freunde oder entfernte Verwandte.
Je nach Verwandtschaftsgrad gelten zudem unterschiedliche steuerliche Freibeträge:
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 € |
Die übrigen Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
Geschwister, Nichten und Neffen, die eigenen Eltern | 20.000 € |
Alle weiteren Personen | 20.000 € |
(vgl. § 16 ErbStG, Stand März 2025)
Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Es ist daher strategisch sinnvoll, Schenkungen zeitlich zu planen, um die Freibeträge optimal auszuschöpfen.
Die Berechnung der Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer wird auf den Wert der Schenkung abzüglich des persönlichen Freibetrags erhoben. Der verbleibende Betrag unterliegt dann dem entsprechenden Steuersatz, der je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 und 50 % variiert.
Steuersätze nach Steuerklassen
(vgl. § 19 ErbStG, Stand März 2025)
Höhe des geschenkten Vermögens | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
(vgl. § 19 ErbStG, Stand März 2025)
Praxisnahe Beispiele: Typische Schenkungsszenarien und ihre steuerlichen Auswirkungen
Um die Berechnung der Schenkungssteuer in der Praxis besser zu verstehen, betrachten wir einige typische Beispiele.
Schenkung an Kinder
Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn 400.000 €. Da der Freibetrag für Kinder ebenfalls 400.000 € beträgt, fällt keine Schenkungssteuer an. Wäre der Betrag höher, würde nur der darüber liegende Anteil besteuert.
Schenkungssteuer Immobilien
Ein Vater überträgt seiner Tochter eine Immobilie im Wert von 600.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig. Da die Tochter in Steuerklasse I fällt, wird ein Steuersatz von 11 % für diesen Betrag angesetzt. Die Steuerlast beträgt somit 22.000 €.
Schenkung unter Ehepartnern
Ein Ehepartner überträgt 600.000 € an seinen Partner. Aufgrund des Freibetrags von 500.000 € sind nur 100.000 € steuerpflichtig. In Steuerklasse I bedeutet dies eine Steuerbelastung von 7 %, also 7.000 €.
Strategien zur Steueroptimierung bei Schenkungen
Durch geschickte Planung lassen sich bei Schenkungen von Privatvermögen erhebliche Steuerersparnisse erzielen:
· Nutzung der Freibeträge: Da Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lohnt sich eine frühe und gestaffelte Schenkung.
· Günstige Steuerklassen nutzen: Es kann sinnvoll sein, Vermögen erst an nahe Verwandte mit günstiger Steuerklasse zu übertragen, bevor eine weitere Weitergabe erfolgt. Bei diesem Verfahren spricht man von einer Kettenschenkung.
· Schenkung mit Nießbrauchrecht: Die Übertragung von Immobilien mit einem Nießbrauchrecht führt dazu, dass sich der steuerpflichtige Wert reduziert.
· Schenkung von Immobilien: Eine steuerfreie Schenkung von Immobilien ist möglich, wenn der Beschenkte das Objekt selbst bewohnt.
Besondere Regelungen für die Schenkung von Unternehmen: Was Unternehmer beachten müssen
Eine Unternehmensnachfolge durch Schenkung an Familienmitglieder hat einige Vorteile. Zum einen lassen sich dadurch Erbschaftssteuern sparen. Zum anderen vermeiden Sie Erbstreitigkeiten. Der wohl größte Vorteil, ein Unternehmen noch zu Lebzeiten zu verschenken – insbesondere für familiengeführte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – ist, dass Inhaber:innen damit langfristig die Zukunft ihres Unternehmens sicherstellen können.
Da es sich bei einer Schenkung eines Unternehmens, auch Unternehmensübertragung genannt, um eine komplexe Angelegenheit handelt, ist es ratsam, so früh wie möglich die Weichen für die Übergabe zu stellen. Auf diese Weise können Familienmitglieder gezielt auf die bevorstehenden Aufgaben vorbereitet werden. Darüber hinaus gibt es steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte, die bei der Unternehmensnachfolge beachtet werden müssen.
Wichtige Aspekte der Unternehmensschenkung
Um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten und steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge die folgenden wesentlichen Punkte beachten.
Bewertung des Unternehmens
Bevor ein Unternehmen verschenkt wird, muss dessen Wert ermittelt werden. Die steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens erfolgt nach dem sogenannten Ertragswertverfahren. Hierbei werden die Ertragsaussichten des Unternehmens analysiert, um einen realistischen Marktwert zu bestimmen. Für die Berechnung wird die Summe der zu erwartenden Erträge und die Summe der zu erwartenden Kosten ermittelt. Die Differenz daraus ergibt – multipliziert mit einem Risikofaktor und abzüglich der Ertragssteuer – den zu versteuernden Ertragswert eines Betriebes. Ergänzt wird das Verfahren vom Substanzwertverfahren, um den Mindestwert der Wirtschaftsgüter, die mit dem Betrieb verbunden sind, zu ermitteln.
Schenkungssteuer und Freibeträge
Die Unternehmensübertragung unterliegt der Schenkungssteuer. Also auch wenn Sie Ihr Unternehmen zu Lebzeiten verschenken, statt es nach Ihrem Tod zu vererben, verlangt der Fiskus seinen Anteil. Allerdings können Sie bzw. die Beschenkten auch hier wieder von den Freibeträgen profitieren. Die Höhe der Freibeträge hängt auch bei einer Unternehmensnachfolge von der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab und ist identisch mit den bereits oben aufgeführten Freibeträgen.
Verschonungsregelungen nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bilden das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Ihre Umsätze bescheren dem Fiskus Einnahmen aus verschiedenen Steuerarten wie der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer. Entsprechend hat der Staat ein großes Interesse daran, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten. Zwar verzichtet der Staat nicht ganz auf die Einnahmen aus der Schenkungssteuer, bietet aber verschiedene Verschonungsregelungen an, um den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten:
· Regelverschonung: 85 % des Unternehmenswertes bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen für mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme – also Löhne, Gehälter und andere Bezüge und Vorteile, die an die Beschäftigten gezahlt werden – in diesem Zeitraum eine bestimmte Höhe nicht unterschreitet (vgl. § 13a ErbStG).
· Optionsverschonung: Die 100-prozentige Steuerbefreiung ist möglich, wenn das Unternehmen für mindestens sieben Jahre fortgeführt wird und strengere Lohnsummenregelungen eingehalten werden (vgl. § 13a Abs. 10 ErbStG).
Bis zu einem Betriebswert von 150.000 € können Kleinbetriebe steuerfrei übertragen werden. Wird dieser Abzugsbetrag überschritten, verringert er sich ratierlich. Um die Verschonungsregelungen in Anspruch zu nehmen, darf das mit dem Unternehmen übertragenen Vermögen einen Schwellenwert von 26 Millionen nicht überschreiten. Zudem müssen die Lohnsummen- und Behaltregelungen eingehalten werden. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, entfallen die Steuervergünstigungen rückwirkend.
Vorbehalts- und Nutzungsrechte Als Unternehmer:in können Sie sich bestimmte Rechte vorbehalten, beispielsweise ein Nießbrauchsrecht, um weiterhin Einkünfte aus dem Unternehmen zu erzielen. Dies kann für den Betrieb steuerlich vorteilhaft sein, da sich der Unternehmenswert und damit die Steuerlast dadurch reduziert.
Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Neben der Steuervorteile, die der Gesetzgeber insbesondere KMU gewährt, um die steuerliche Belastung zu minimieren, können Unternehmen weitere Strategien zur Optimierung ihrer Steuerlast nutzen:
· Freibeträge optimal nutzen: Durch eine vorausschauende Planung können erhebliche Steuerersparnisse erzielt werden.
· Gestaffelte Schenkung: Durch rechtzeitige, schrittweise Schenkung in mehreren Jahren kann der steuerliche Freibetrag mehrfach (alle zehn Jahre) genutzt werden.
· Familiengesellschaften: Die Übertragung von Anteilen an eine Familiengesellschaft sichert die langfristige Stabilität eines Betriebs und trägt zum Erhalt des Wissens, der Werte und der Unternehmenskultur bei. Gleichzeitig ermöglichen sie individuelle Nachfolgelösungen sowie Möglichkeiten der Steueroptimierung – beispielsweise mithilfe einer Holding-Struktur.
· Verschonungsregelungen nutzen: Durch die oben genannten Sonderregelungen lässt sich die steuerliche Belastung reduzieren.
· Rechtzeitige und sorgfältige Planung: Befassen Sie sich frühzeitig mit der Schenkungssteuer, um eine optimale Vermögensübertragung zu gewährleisten und steuerliche Nachteile – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltregelungen – zu vermeiden.
· Notar und Steuerberater einbinden: Die Unternehmensnachfolge ist ein komplexes Thema. Eine professionelle Beratung hilft Ihnen dabei, Fehler zu vermeiden und legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, um Ihre Schenkung steueroptimiert zu gestalten.
Gut zu wissen!
Die Umschichtung von Privatvermögen in Betriebsvermögen mit dem Ziel, Schenkungssteuern zu sparen, ist grundsätzlich legal, sofern sie in einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Rahmen erfolgt und nicht allein der Steuervermeidung dient. Eine reine Steuervermeidungsstrategie ohne echte betriebliche Nutzung kann jedoch als Missbrauch gewertet werden. Eine sorgfältige steuerliche Beratung ist daher unerlässlich.
Fazit: Wichtige Erkenntnisse zur Schenkungssteuer
Die Schenkungssteuer spielt eine zentrale Rolle bei der unentgeltlichen Vermögensübertragung zu Lebzeiten und erfordert eine strategische Planung, um steuerliche Belastungen zu minimieren – sowohl bei Privatvermögen als auch bei der Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Die steuerrechtlichen Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie die zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerliche Gesetzbuches (BGB) legen fest, welche Zuwendungen steuerpflichtig sind, welche Freibeträge und Steuerklassen gelten und wie die Steuer berechnet wird.
Eine strategische Planung, unter anderem durch gestaffelte Schenkungen, die optimale Ausnutzung von Steuerklassen und Freibeträgen oder die Einräumung bestimmter Rechte kann helfen, die Steuerlast zu minimieren. Bei Unternehmensnachfolgen bieten spezielle Verschonungsregelungen erhebliche steuerliche Vorteile, die den Fortbestand von Betrieben und Arbeitsplätzen sichern sollen.
Durch eine frühzeitige und gut durchdachte Schenkung lassen sich steuerliche Vorteile optimal nutzen und der Erhalt von Vermögenswerten für die nächste Generation sichern.
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